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Accepted Contribution:
Contribution short abstract:
Der Vortrag beschäftigt sich mit den Herausforderungen, vor denen US-amerikanische Museen und ihre indianischen Partner stehen, wenn sie über die Rechte an Objekten verhandeln. Dabei spielen emotionale Aspekte ebenso eine Rolle wie verschiedene Rechtsebenen.
Contribution long abstract:
Ausgehend von US-amerikanischen Museen beschäftigt sich der Vortrag mit Fragen nach dem Besitz von Sammlungen und Objekten in der Zusammenarbeit mit indianischen Partnern anhand von Beispielen.
So werden seit den durch NAGPRA erzwungenen Veränderungen indianische Personen und Gruppen in amerikanischen Museen als Teil einer Öffentlichkeit angesehen, der die Sammlungen zugänglich gemacht werden muss. Diese Öffentlichkeit sieht Museen nicht als etwas ausschließlich Negatives an, sondern befindet sich oft in einem Spagat der Begeisterung, alte Objekte zu sehen, und dem Gefühl diese als ‚belongings‘ – Objekte, die zwar rechtlich nicht Eigentum einer Familie oder Gruppe sind, aber doch zu ihr gehören – wahrzunehmen.
Das wachsende Verständnis für derartige Aspekte führte in den Museen auch immer mehr dazu, dass indianische Partner helfen, Entscheidungen über den öffentlichen Umgang mit Sammlungsobjekten zu treffen – auch wenn keine Rückforderungen gestellt werden können. Dies hat damit zu tun, dass die Museen den indianischen Vertretern das Recht zugestehen, über ihre Objekte auch wegen des damit verbundenen Wissens mitzuentscheiden.
Komplex kann die Situation bei Repatriierungsverhandlungen sein. Manchmal bleiben restituierte Objekte von der Öffentlichkeit verborgen in nicht-indianischen Museen, wenn ein Stamm sie selbst nicht unterbringen kann. Auch wenn keine Lösung für den Besitz von Objekten gefunden werden kann, obwohl Einigkeit über die Restitution besteht, können sie weiter in öffentlichen Museen liegen, wenn die offiziellen, indianischen Verhandlungspartner vor der Herausforderung stehen, ‚traditionell‘ selbst keine Rechte an den Objekten und dem damit verbundenen Wissen zu haben – und haben zu dürfen – und sich ebenfalls die Frage nach Gemeingut und Privatbesitz stellt.
Kulturerbe als umstrittenes Gemeingut. Wem „gehören“ ethnografische Sammlungen?
Session 1